§ 1 Gemeinnützigkeit

  • (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung..
  • (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. .
  • (3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden..
  • (4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinnes des § 57 Nr. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 2 Stiftungszweck

  • (1) Stiftungszweck
    • (I a) Die Stiftung dient sozialen Zwecken
    • (I b) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    Sie unterstützt hilfsbedürftige Personen im In- und Ausland durch unmittelbare Hilfen sowie steuerbegünstige Organisationen, die ihrerseits behinderten, kranken, gebrechlichen, armen und sonstigen hilfsbedürftigen Personen helfen, durch Geld- und Sachleistungen.
  • (II) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung auch
    • (II a) Werbung in der Öffentlichkeit zugunsten des Anliegens, sowie
    • (II b) Einwerbung von Spenden aus einer breiten Öffentlichkeit durchführen.
    • (II c) Fernziel Gotteshaus Einwerben von Spenden. Förderung von kirchlichen Spenden für den Erwerb einer Kirche.
    • (II d) Anstellung eines Pfarrers, sowie weitere Personen z.B. Fundraising
    • (III) Eventgottesdienste, Konzerte, Medienarbeit (Fernsehen, Radio, …)
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